Die Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation waren diejenigen Personen und Korporationen, die Sitz und Stimme im Reichstag besaßen.
Dies waren in der Frühen Neuzeit mehr als 300 geistliche und weltliche Fürsten sowie Freie Reichsstädte, Grafen und Ritterorden. Sie alle mussten reichsunmittelbar sein, ihre Lehen also direkt vom römisch-deutschen Kaiser empfangen haben. Alle Reichsstände waren in der Reichsmatrikel verzeichnet.
Zu den Geistlichen Reichsständen gehörten
- die drei geistlichen Kurfürsten (die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier)
- andere hohe Vertreter der Geistlichkeit, die über ein eigenes weltliches Territorium herrschten (z.B. Erzbischöfe, Fürstbischöfe, Fürstäbte oder Prälaten)
- die Hochmeister der Ritterorden (Deutscher Orden, Johanniter)
Zu den weltlichen Reichsständen gehörten
- die vier, später sechs weltlichen Kurfürsten
- Reichsfürsten und Grafen
- und die Freien Reichsstädte
Seit 1489 waren die Stände im Reichstag des Heiligen Römischen Reiches in drei Kollegien gegliedert. Man unterschied das Kurfürstenkollegium/den Kurfürstenrat, das Reichsstädtekollegium und den Reichsfürstenrat. Die Grafen waren dem Reichsfürstenrat zugeordnet. Für einen Reichsabschied war die Zustimmung aller drei Kollegien erforderlich. Die Reichsritter versuchten mehrfach vergeblich für sich eine korporative Reichsstandschaft zu erlangen.
Die Kurfürsten, Fürsten und Fürstbischöfe verfügten im Reichstag jeweils über eine eigene Stimme, die so genannte Virilsstimmen (von lat. Vir für Mann). Die Grafen waren dagegen in vier Kollegien zusammengeschlossen, in die westfälische, die wetterauische, die fränkische und die schwäbische Grafenbank, die jeweils nur eine gemeinsame Kuriatsstimme hatten. Auch die Freien Reichsstädte bildeten zwei Kollegien, die Rheinische und die Schwäbische Bank.
Die Reichsstände waren dem Kaiser reichssteuerpflichtig und mussten Truppenkontingente zum Reichsheer stellen. Im Gegenzug konnte kein allgemeines Reichsgesetz ohne Verabschiedung durch die Reichstände erlassen werden. Sie konnten über die Erklärung des Reichskrieges und über den Abschluss von Verträgen zwischen dem Reich und anderen Staaten sowie über die Errichtung neuer Fürstentümer beschließen.
Autor: Wikepedia
Quelle: » http://de.wikipedia.org/wiki/Reichsst%C3%A4nde